
Die Mitgliedschaft in der AKH bietet viele Vorteile
Die AKH unterstützt ihre Mitglieder mit einem breiten Serviceangebot bei ihrer Berufsausübung. Sie führt die Berufsverzeichnisse, macht sich auf politischer Ebene für die Belange des Berufsstands stark und setzt sich für die Baukultur ein. Erfahren Sie mehr über die Vorteile einer Eintragung bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnungen
Mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis werden Sie Mitglied der AKH und erwerben die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in zu führen. Diese Berufsbezeichnungen sind durch das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz umfassend geschützt. Wer eine dieser Berufsbezeichnungen unerlaubt führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.
Eigene, berufsständische Altersvorsorge
Mitglieder der AKH zahlen ihre Rentenversicherungsbeiträge nicht an die Deutsche Rentenversicherung, sondern profitieren von einer eigenen, berufsständischen Altersvorsorge. Mit der Aufnahme der Mitgliedschaft in der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen werden Sie automatisch auch Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Zugehörigkeit zum Versorgungswerk garantiert Ihnen und Ihrer Familie eine leistungsstarke Absicherung im Alter oder bei Berufsunfähigkeit.Informationen zum Versorgungswerk
Vertretung der berufsständischen Interessen durch die AKH
Die AKH vertritt die berufsständischen Interessen in der Öffentlichkeit. Insbesondere auf politischer Ebene macht die AKH sich für die Belange des Berufsstands und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder stark. Viele Kammermitglieder unterstützen die AKH dabei durch ehrenamtliches Engagement in den Kammergremien.
Umfangreiches Beratungsangebot
Die Kammer unterstützt ihre Mitglieder durch ein umfangreiches Beratungsangebot. Die Beratung erfolgt telefonisch, schriftlich, durch Pubikationen, Veranstaltungen und vieles mehr. Selbstverständlich können auch persönliche Beratungstermine vereinbart werden.
Deutsches Architektenblatt kostenlos
Als Mitglied der AKH erhalten Sie das Deutsche Architektenblatt mit den regionalen Inhalten für Hessen kostenlos.
Zu den DAB Regionalteilen Hessen
Berufsausübung
Die AKH unterstützt Sie bei Ihrer Berufsausübung
Als Mitglied der AKH unterliegen Sie gewissen Berufspflichten, bei deren Einhaltung die Kammer Sie unterstützt:
So müssen alle freischaffenden und gewerblich oder baugewerblich selbstständig tätigen Mitglieder in regelmäßigen Abständen das Vorliegen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Alle notwendigen Informationen hierzu finden Sie im Bereich Berufshaftpflichtversicherung (s. unten).
AKH-Mitglieder sind zur Fortbildung verpflichtet und müssen dies auch gegenüber der AKH nachweisen. Mit dem Fortbildungs- und Veranstaltungsprogramm der Akademie sorgen wir dafür, dass Sie immer auf dem neuesten Stand der Entwicklung sind. Die Teilnahme an vielen Veranstaltungen erhalten Sie als Mitglied zum vergünstigten Preis – ebenso Kammerveröffentlichungen wie Broschüren, Ratgeber etc.
Für alle freischaffenden und gewerblich oder baugewerblich selbstständig tätigen Mitglieder besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer durchlaufenden Berufshaftpflichtversicherung. Objektversicherungen sind ebenso wenig ausreichend wie Ruheversicherungen.
Die Mindestversicherungssummen müssen 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. Euro für Personenschäden, zweifach maximiert für das Versicherungsjahr betragen.
Ob die festgelegten Mindestversicherungssummen im Einzelfall für Sie als Mitglied ausreichend sind, sollten Sie individuell prüfen bzw. mit der Versicherung selbst oder dem Versicherungsmakler klären.
Besteht neben einer Eintragung in das Berufsverzeichnis eine weitere Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten, der Prüfsachverständigen für Brandschutz oder der Berufsgesellschaften, können sich unterschiedliche Mindestversicherungssummen ergeben. Welche Versicherungssummen erforderlich sind, ist der Übersicht über die aktuellen Mindestversicherungssummen (PDF) für Ihre Berufshaftpflicht zu entnehmen.
Angestellte Kammermitglieder oder solche, die als nicht mehr tätig eingetragen sind, müssen keine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Angestellte sind über den Arbeitgeber versichert, nicht mehr tätige Mitglieder benötigen keinen Versicherungsschutz, solange sie keine erneute Tätigkeit aufnehmen. Sobald es zu einer Wiederaufnahme der Architektentätigkeit kommt – und eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn ein Bauantrag gestellt wird und die Bauvorlageberechtigung erforderlich ist, sondern bereits bei einer Beratungstätigkeit oder Bauüberwachungs- und Planungstätigkeiten – ist dies der Kammer zu melden und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Grundlagen der Pflichtfortbildung
Seit dem 1. Juli 2003 wird für jedes aktive Mitglied der AKH ein Fortbildungskonto geführt. Hintergrund dieser Regelungen ist eine Professionalisierungskampagne im Interesse des Verbraucherschutzes. AKH-Mitglieder können gegenüber ihren Bauherren / Auftraggebern ins Feld führen, dass sie kontinuierlich und nachweislich für eine Aktualisierung ihres Know-Hows sorgen.
Dies erfolgt auf der Grundlage der Fortbildungsverpflichtung, wie sie im Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt ist.
AKH-Mitglieder sind aber nicht nur zur Fortbildung verpflichtet, sondern müssen dies auch gegenüber der AKH nachweisen. Eine Verletzung dieser Fortbildungsnachweispflicht ist ein berufsordnungsrechtlicher Verstoß und kann zu empfindlichen Sanktionen führen.
Die gerichtliche Überprüfung eines Bescheids des Ehrenausschusses der AKH wegen Verletzung der Fortbildungsnachweispflicht hat die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung bestätigt: Als erstes Hessisches Verwaltungsgericht hat das VG Frankfurt/Main durch einen Gerichtsbescheid vom 21.01.2009 die Klage eines Architekten gegen den Bescheid des Ehrenausschusses, durch den er mit einem Verweis und einer Geldauflage in Höhe von 2.000,- Euro wegen Verletzung der Fortbildungs- und Nachweisverpflichtung belegt worden war, abgewiesen. Ein Verwaltungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von dieser Möglichkeit hat das Gericht Gebrauch gemacht (siehe auch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009).
Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise unterliegen besonderen Fortbildungspflichten. Mehr dazu finden Sie hier.
Was hat es mit der Fortbildungsordnung auf sich?
Seit dem 1. Juli 2003 führen wir für jedes aktive Mitglied der AKH ein Fortbildungskonto. Dies erfolgt auf der Grundlage der Fortbildungsverpflichtung, wie sie im Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt ist. Zuletzt wurde die Fortbildungsordnung im Dezember 2009 novelliert.
Die novellierte Fortbildungsordnung wurde von der Aufsichtsbehörde der AKH, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, am 30. Dezember 2009 genehmigt, am 18. Januar 2010 im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht und ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten und gilt damit rückwirkend für den Fortbildungszeitraum beginnend ab dem 1. Juli 2008.
Wie verhält es sich mit den Fortbildungspunkten?
Die Fortbildungsverpflichtung für Mitglieder der AKH ist im Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) verankert und in der Fortbildungsordnung im Detail festgelegt.
Zur Fortbildung verpflichtete AKH-Mitglieder müssen danach in einem vierjährigen Abrechnungszeitraum mindestens 32 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen. Für diesen Nachweis erhalten Mitglieder dann eine „Fortbildungsurkunde AKH“. Wir empfehlen jedoch, über diese Mindestanforderungen hinaus mindestens weitere 64 Fortbildungspunkte während des jeweiligen vierjährigen Abrechnungszeitraums zu erwerben und nachzuweisen. Hierfür erhalten Mitglieder dann das „Fortbildungssiegel AKH“. Der laufende Abrechnungszeitraum hat am 01.07.2024 begonnen und endet am 30.06.2028.
Gemäß § 3 der Fortbildungsordnung ist die Fortbildung in fünf Bereiche aufgeteilt. Die Mitglieder der AKH sollen die Hälfte ihrer Fortbildungspunkte durch die Teilnahme an Veranstaltungen aus den Bereichen II - IV nachweisen, die andere Hälfte kann auch mit Veranstaltungen aus den Bereichen I + V nachgewiesen werden.
Ihr Fortbildungskonto
In unserem geschützten Mitgliederbereich können Sie jederzeit Ihr Fortbildungskonto einsehen und z. B. Ihren Punktestand überprüfen:
FAQ zur Fortbildungsordnung
In ihrer Sitzung am 3. Juni 2025 hat die Vertreterversammlung eine Änderung der Fortbildungsordnung beschlossen. Sie wurde durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 16. Juli 2025 genehmigt und trat am 01. Januar 2026 in Kraft.
Eine wesentliche Änderung betrifft den Fortbildungszyklus (Abrechnungszeitraum). Der bisherige vierjährige Abrechnungszeitraum wird ersetzt durch das Kalenderjahr. Zudem wird die durchgängige Überprüfung durch eine jährliche Stichprobenkontrolle ersetzt. Darüber hinaus wurde die Anlage zur Fortbildungsordnung, in der die Themenbereiche für anerkennungsfähige Fortbildungen definiert werden, neu und klarer gefasst.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur neuen Fortbildungsordnung finden Sie hier:
Der Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung unterliegen gem. § 17 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) alle Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.
Der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung muss nicht erbracht werden
- von als nicht mehr berufstätig (R) in einem Berufsverzeichnis eingetragenen Mitgliedern für den Zeitraum der Eintragung als nicht mehr berufstätig
- sowie von Mitgliedern, die an Universitäten oder Fachhochschulen als Professoren oder Juniorprofessoren mit einem Umfang von mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Hessischen Lehrverpflichtungsverordnung tätig sind.
Nein, die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren, ab der keine Fortbildung mehr nachgewiesen werden musste, entfällt. Die Nachweispflicht besteht, solange der Architektenberuf ausgeübt wird.
Für Mitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der novellierten Fortbildungsordnung am 1. Januar 2026 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gibt es eine Übergangsregelung. Sie müssen auch weiterhin keinen Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht erbringen.
Auf Antrag werden AKH-Mitglieder für die Dauer einer Elternzeit von wenigstens drei Monaten von der Fortbildungsnachweispflicht (ggfs. anteilig) befreit, sofern keine Architektentätigkeit ausgeübt wird.
Auf Antrag werden Mitglieder bei Langzeiterkrankungen oder Berufsunfähigkeit von wenigstens drei Monaten von der Fortbildungsnachweispflicht befreit.
Es findet eine jährliche Stichprobenkontrolle von 10 Prozent der zum Nachweis verpflichteten Mitglieder statt. Diese werden aufgefordert, Fortbildungsnachweise für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Nein, Fortbildungsnachweise sind nur noch auf Anforderung der AKH vorzulegen (Stichprobenkontrolle). Fortbildungspunkte aus Veranstaltungen der Akademie der AKH werden weiterhin automatisch dem Fortbildungskonto gutgeschrieben.
Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (jeweils vom 01.01. bis 31.12.).
Bisher mussten über einen Abrechnungszeitraum von vier Jahren insgesamt 32 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Nach der novellierten Fortbildungsordnung müssen ab dem 1. Januar 2026 pro Kalenderjahr acht Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
Ja, Fortbildungspunkte aus Veranstaltungen der Akademie der AKH werden weiterhin automatisch dem Fortbildungskonto gutgeschrieben. Extern erworbene Fortbildungspunkte werden nur noch im Rahmen der Stichprobenkontrolle nach Aufforderung vermerkt.
Nein
Wenn Sie im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 mehr als 12 Fortbildungspunkte nachgewiesen haben, kann der Überschuss auf die folgenden Jahre (bis längstens 2028) übertragen werden. Dabei werden pro Kalenderjahr acht Fortbildungspunkte in Anrechnung gebracht. Dies gilt so lange, wie genügend Punkte verbleiben, um im Jahr der Stichprobe mit diesen Fortbildungspunkten die durchgehende Erfüllung der Nachweisverpflichtung in den vorangegangenen Jahren ab 2026 zu erfüllen.
Rechenbeispiel
Im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 wurden 26 Fortbildungspunkte erworben. Im Jahr 2027 wird das Mitglied zu einer Stichprobe herangezogen. Dann ergibt sich folgende Rechnung: Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 werden 12 Fortbildungspunkte „verbraucht“, es verbleiben 14 Punkte. Für das Kalenderjahr 2026 werden acht Fortbildungspunkte abgezogen, es verbleiben sechs Fortbildungspunkte. Daher sind für den Stichprobenzeitraum 2027 noch 2 Fortbildungspunkte nachzuweisen.
Durch einen Lehrgang erworbene, über die acht Fortbildungspunkte pro Kalenderjahr hinausgehende Fortbildungspunkte können nach der neuen Fortbildungsordnung auf Antrag bis zu drei Jahre übertragen werden.
Durch andere Veranstaltungsformate erworbene überzählige Fortbildungspunkte können auf Antrag lediglich in das Folgejahr übertragen werden.
Können für den Überprüfungszeitraum nicht genügend anrechenbare Fortbildungspunkte nachgewiesen werden, richtet sich wie bisher das weitere Verfahren nach den im HASG für den Fall der Verletzung von Berufspflichten vorgesehenen Regelungen (§ 18 HASG).
Fortbildungspunkte für ein Kalenderjahr können auf Antrag bis zum 30. April des Folgejahres nachgewiesen werden.
Ja
Ja, die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine andere Architektenkammer wird von der AKH übernommen.
Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um die Fortbildungspunkte

Anerkennung Fortbildungsangebote, Führung Fortbildungskonten
Michaela Grünewald
Dipl.-Ing. (FH) | (Fachrichtung Architektur)
Telefon: 0611 1738-58
Fax: 0611 1738-40
gruenewald@akh.de
FAQ zur Berufsausübung
Nein, als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die AKH gesetzlich verpflichtet, allen Mitgliedern über das offizielle Mitteilungsorgan der Kammern – eben das DAB mit dem Hessen-Teil – bestimmte Informationen etwa zu den Kammerwahlen, zu Mitgliedsbeiträgen, Satzungen etc. zukommen zu lassen.
Eine Abbestellung des DAB mit dem Hessen-Teil ist bei einer Doppelmitgliedschaft nur möglich, wenn beide Mitgliedschaften in Länderarchitektenkammern bestehen, die im Regionalteil Südwest erscheinen (neben Hessen noch Rheinland-Pfalz und das Saarland).
Die Eintragung als „freischaffend“ oder „selbständig tätig“ erfordert die Aufrechterhaltung einer eigene Berufshaftpflichtversicherung als aktive Jahresversicherung. Eine Kündigung ist nicht zulässig und kann zur Löschung aus dem Berufsverzeichnis führen.
Die gesetzliche Vorgabe, eine Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten entfällt nur, wenn Sie keine eigenen Aufträge mehr ausführen und eine Umtragung im Berufsverzeichnis beantragen (z. B. in ausschließlich angestellt, beamtet oder nicht mehr beruflich tätig, auch im Ruhestand). Für eine Umtragung fordern Sie bitte bei uns per Mail (eintragung@akh.de) oder telefonisch ein entsprechendes Antragsformular zur Umtragung an.
Seit der Änderung der HBO im Jahr 2002 ist es nicht mehr erforderlich, bei Bauvorlagen der Landschaftsarchitektur die Bescheinigung Ihrer Bauvorlageberechtigung hinzuzufügen. Sie können diese Baueingabe ohne weitere Bescheinigung einreichen.
Sollten sich hieraus noch weitere Fragen für Sie ergeben, steht Ihnen unsere Rechtsberatung gerne telefonisch zur Verfügung.
Die formlose Mitteilung per Mail an eintragung@akh.de ist zunächst ausreichend. Wir melden uns, wenn wir weitere Unterlagen benötigen.
Eine formlose Mitteilung per Mail an info@akh.de ist ausreichend.
Als Pflichtmitglied Ihrer zuständigen Kammer sind Sie nach § 7 (1) Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) in Verbindung mit § 67 (2) Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) in Hessen vorlageberechtigt, soweit keine berufliche Niederlassung, hauptberufliche Anstellung oder die Hauptwohnung in Hessen besteht.
Zur Mitgliedschaft in der AKH ist es nicht erforderlich, weiterhin berufsbezogen tätig zu sein. Lediglich die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung wird nur für eine berufsbezogene Tätigkeit gewährt.
Mitgliedschaft von Berufsgesellschaften
Abhängig von der Gesellschaftsform besteht für Mitglieder die Möglichkeit, ihre Haftungsrisiken zu begrenzen. Berufsgesellschaften verfügen über eine eigenständige Mitgliedschaft und profitieren von dem Angebot der AKH.
Bescheinigung zur Bauvorlageberechtigung
Um Ihre aktuelle Bescheinigung herunterzuladen, loggen Sie sich im Mitgliederbereich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort ein. Im Mitgliederbereich wählen Sie in der linken Navigationsleiste unter „Dokumente“ den Button „Bauvorlage“ aus. Dort können Sie Ihre aktuelle Bescheinigung zur Bauvorlageberechtigung aufrufen und ausdrucken.
Die befristete Bescheinigung zur Bauvorlageberechtigung ist im PDF-Format erstellt und mit einer digitalen Signatur, die einer handschriftlichen Unterschrift gleichkommt, versehen. Damit ist sichergestellt, dass das Dokument nicht mehr verändert werden kann und der Urheber eindeutig ist.
Wenn Sie die Signatur überprüfen möchten, speichern Sie das PDF-Dokument auf Ihrem Rechner und folgen der Anleitung zur Überprüfung der Signatur.
Anleitung zur Überprüfung der Signatur
Wenn die Meldung „Es gibt bei mindestens einer Unterschrift Probleme“ beim Öffnen eines signierten PDF-Dokumentes über Adobe erscheint, verändern Sie die Einstellungen wie folgt
Anleitung zur Veränderung der Einstellungen
Weiterführende Software- oder Onlineanwendungen zur Überprüfung der digitalen Signatur finden Sie auch unter
www.signature-check.de
www.secrypt.de/downloads/setup_digiSeal_reader.exe

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) schreibt den Zugang zu den meisten öffentlichen Verwaltungsleistungen über Internetportale bis 2022 verbindlich vor. Dies gilt auch für den digitalen Bauantrag, bei dem weiterhin zu prüfen ist, ob der Entwurfsverfasser geeignet und qualifiziert und damit zur Antragsstellung berechtigt ist. Maßgeblich für diese Prüfung der Bauvorlageberechtigung sind die Berufsverzeichnisse und Listen der Architekten- und Ingenieurkammern. 29 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder haben daher eine digitale Schnittstelle eingerichtet, über die die unteren Bauaufsichtsbehörden kostenfrei, schnell und unkompliziert und ohne zusätzlichen Aufwand im Verfahrensablauf sicherstellen können, dass der jeweilige Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt ist:
di.BAStAI – die digitale bundesweite Auskunftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammern.
Die Datenbank nebst Schnittstellen steht für die Implementierung in den Fachsoftwares und Bauportalen der Bundesländer und Kommunen bereit. Nun kommt es auf die Länder und Kommunen an, das Angebot der Architekten- und Ingenieurkammern zur Erleichterung und Beschleunigung der digitalen Baugenehmigung anzunehmen, in den Rechtsverordnungen und Richtlinien zu berücksichtigen und technisch zu implementieren.
Mehr über die Aufgaben und Funktionsweise von di.BAStAI erfahren Sie hier:
di.BAStAI und auf der di.BAStAI-Website
Mitgliederstempel
Als Mitglied der AKH haben Sie die Möglichkeit, einen Mitgliederstempel zu erwerben. Mit diesem Stempel machen Sie in besonderer Weise auf Ihre Kammermitgliedschaft aufmerksam.
Es handelt sich um einen Rundstempel mit 50 mm Durchmesser. Er enthält folgende Angaben:
- Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Mitgliedsnummer
- Name, akademischer Grad
- Berufsbezeichnung, ggf. mit Zusatz „freischaffend“ oder „baugewerblich“ bzw. „gewerblich“.
Die Kosten für einen Mitgliederstempel betragen 30 Euro.
Grenzüberschreitende Tätigkeit
Sie orientieren sich international?
Ob Sie sich an Projekten im Ausland beteiligen möchten oder dort einen Kooperationspartner suchen – die hier genannten Organisationen unterstützen Sie mit vielen nützliche Informationen, Hinweisen und Tipps.
Seit Mitte 2002 unterstützt die Bundesarchitektenkammer mit dem Netzwerk Architekturexport NAX grenzüberschreitend tätige Architekt*innen und Stadtplaner*innen aus dem In- und Ausland auf ihrem Weg zu neuen Märkten und vermittelt Kontakte zwischen in- und ausländischen Kolleg*innen, Bauherren und Investoren.
Das NAX ist Teil der berufspolitischen Aktivitäten der BAK auf europäischer und internationaler Ebene, die zum Ziel haben, den grenzüberschreitenden Austausch von Planungsleistungen zu erleichtern und die berufliche Mobilität der Architekt*innen und Stadtplaner*innen zu erhöhen.
Das NAX bietet in einer Länderdatenbank umfangreiche Informationen zu ausländischen Märkten, Informationen über internationale Ausschreibungen, eine Architektendatenbank, Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Vieles mehr.Weitere Informationen


Die gtai ist als Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing zuständig. Sie vermarktet den Wirtschafts- und Technologiestandort Deutschland im Ausland, informiert deutsche Unternehmen über Auslandsmärkte und begleitet ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in Deutschland. Sie hält ein umfangreiches außenwirtschaftliches Informationsangebot für Unternehmen bereit, die in ausländische Märkte expandieren möchten. Dazu berichten erfahrene Wirtschaftsanalysten im In- und Ausland laufend über 125 Länder.
Germany Trade & Invest arbeitet darüber hinaus eng mit dem Netz der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) zusammen.Weitere Informationen
Die gtai betreibt auch das deutsche Außenwirtschaftsportal iXPOS. Neben dem Informationsangebot für deutsche Unternehmen zum Thema Export und Außenwirtschaftsförderung bietet iXPOS auch interaktive Funktionen: Für exportorientierte Architekten ist der Eintrag in die iXPOS - „Export-Community“ empfehlenswert, deren zentrales Element die internationale Geschäftskontaktbörse e-trade-center ist.Weitere Informationen
Das Portal 21 der gtai und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bietet ausführliche Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Dienstleistungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten.
Der Architects' Council of Europe (ACE) wurde am 11. Mai 1990 in Treviso (Italien) gegründet. Er vertritt die Interessen der europäischen Architekt*innen in Brüssel und verfügt dort über ein ständiges Büro. Da das europäische Recht große und unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Architekt*innen in Deutschland hat, arbeiten wir als AKH intensiv im ACE mit.
Die International Union of Architects - UIA wurde am 28. Juni 1948 in Lausanne gegründet, um die Interessen der Architekt*innen weltweit zu bündeln, ohne Ansicht von Nationalität, Rasse, Religion oder Architekturdoktrin, und um den nationalen Architektenorganisationen eine gemeinsame Plattform zu bieten.
Mittlerweile sind 124 wichtige Berufsorganisationen von Architekt*innen der UIA beigetreten, so dass diese heute weltweit mehr als 1,3 Mio. Architekt*innen repräsentiert.


