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Qualität sichern – Akzeptanz für Veränderung schaf­fen

Ihre Stadt soll auch zukünftig lebenswert und attraktiv sein? Sie möchten Bürgerinnen und Bürger erfolgreich beteiligen? Sie suchen den richtigen Investor für Ihr Grundstück? Sie möchten bauen und wünschen hierfür den bestmöglichen Entwurf? Die Palette möglicher Verfahrenswege und Planungs­instrumente ist vielfältig. Die AKH berät sie gerne bei der Wahl des geeigneten Verfahrens für Ihre individuelle Aufgabe. 

Planungs­wettbe­werbe bieten die beste Lösung für Ihre Aufgabe

Die Be­deutung der Qualität der gebauten Umwelt für die Gesellschaft ist unumstritten. Eine exzellente Gestaltung erhöht die Werthaltigkeit der Investition. Bau­kultur wird zum Standortfaktor. Die Aus­wahl eines Planungspartners oder Planungsteams ist daher eine der wichtigsten Entscheidungen, die im Rahmen der Vor­be­reitung und Durch­führung einer Planungs- oder Bau­maßnahme zu treffen ist. Sie hat maßgeblichen Anteil am Erfolg und dem Erreichen der Projektziele.

Ar­chi­tekt*in­nen und Innen­architekt*innen, Stadt­planer*innen und Landschafts­architekt*innen stellen sich dem Leis­tungswettbewerb. Nutzen Sie den Planungswettbewerb, um den besten Planungspartner für sich zu finden. Wählen Sie aus einer Vielzahl von Lösungsansätzen die beste Lösung für Ihre Aufgabe aus. 

Der Architekten­wett­bewerb war die beste Option und eine Möglichkeit, relativ preiswert unter etwa 20 Entwürfen wählen zu können, somit einen attraktiven, funktionalen und zugleich zeitgemäßen Kindergarten zu bekommen.

Frank Ide, Ehrenbürgermeister Stadt Grünberg

Das Wichtigste auf einen Blick

Vorteile, Merkmale und Grundsätze von Planungs­wettbe­werben, In­for­ma­tio­nen zum Ablauf und zum Mehrwert und welche Unterstützung die AKH Auslobern von Wettbewerben anbietet – alle wichtigen In­for­ma­tio­nen zu Planungs­wettbe­werben finden Sie in diesem Flyer.

Sie haben die Wahl

Der Planungswettbewerb garantiert eine maximale Vielfalt an möglichen Lösungen. Unter diesen zahlreichen Varianten finden Sie die unverwechselbare, spezifische Antwort auf Ihre Planungs- oder Bau­aufgabe. Bei fachübergreifenden Aufgaben er­mög­lichen interdisziplinäre Wettbewerbe die Zusammen­arbeit verschiedener Disziplinen.

Sie bleiben Herr der Entscheidung

In den anonym durchgeführten Verfahren trifft das von Ihnen berufene Preisgericht seine Entscheidung anhand objektiver Kriterien. Sie sind Mitglieder des Preisgerichts und entscheiden mit. Sie haben in der Auslobung zugesagt, einem der Preisträger den Auftrag zu erteilen – wem, das entscheiden Sie – bei Vorhaben oberhalb der EU-Schwellenwerte –  in einem sich anschließenden Verhandlungs­verfahren.

Sie möchten kostenbewusst bauen.

Der Planungswettbewerb optimiert das Verfahren. Untersuchungen belegen: Ursprünglich angenommene Baukosten konnten um bis zu sechs Prozent gesenkt werden, wenn im Vorfeld ein Wettbewerb stattgefunden hat. Zum Preis eines Vorentwurfshonorars erhalten Sie eine Vielzahl an Lösungen.

Sie wollen keine Zeit verlieren

Durch die frühe Einbindung der Kommunalpolitik und der Genehmigungsbehörden in das Verfahren gestaltet sich die nachfolgende Planung zügiger. Der Wettbewerb als Konsensverfahren spart Ihnen manchen Umweg.

Sie möchten die Akzeptanz der Öffentlichkeit sichern

Planungs­wettbe­werbe er­mög­lichen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Anschaulichkeit der Wettbewerbspräsentation erleichtert den Dialog mit den Anwohnern. Die Ausstellung der Wettbewerbsergebnisse und die Medienberichterstattung darüber sind die beste Werbung für Ihr Projekt.   

Zunächst beschreiben Sie die Planungsaufgabe. Haben Sie hierzu keine Kapazitäten – kein Problem –  ein Verfahrens­betreuer kann diese Aufgabe übernehmen. Anhand der Aufgabe werden der Teilnehmerkreis (Ar­chi­tekt*in­nen, Stadt­planer*innen, Innen­architekt*innen, Landschafts­architekt*innen. o.ä.) bestimmt und die Wettbewerbs­leistungen definiert. Sie legen das Wettbewerbsverfahren fest (offener oder nichtoffener Wettbewerb) und bestimmen das Preisgericht. Das einfache Vorentwurfshonorar bildet die Wettbewerbssumme, die als Preisgeld ausgeschüttet wird. Die Wettbewerbsauslobung wird an die Teilnehmer verschickt. Die beteiligten Planer fertigen daraufhin Vorschläge an. Diese werden anonym präsentiert, ein unabhängiges Preisgericht, in dem Sie vertreten sind, beurteilt die Arbeiten, und es werden Preise für die besten Lösungen vergeben. Einer der Preisträger wird mit der weiteren Bearbeitung der Planungsaufgabe beauftragt. Das Auftragsversprechen bei Architekten­wett­bewerben reicht in der Regel bis zur Ausführungsplanung.

Regelablauf eines Wettbewerbs
  1. Programm / Aufgabenstellung
    Erstellen der Aufgabenbeschreibung, gegliedert in allgemeine Wettbewerbs­bedingungen (Teil A), Wettbewerbs­aufgabe (Teil B) mit Angabe der bindenden Vorgaben und Anlagen.
  2. ggf. Veröffentlichung / Bekanntmachung
    (beim öffentlichen Auftraggeber)
  3. Bestimmung der Teilnehmer / ggf. Aus­wahl / Los
    (beim nichtoffenen Wettbewerb)
  4. Preisrichtervorbesprechung zur Abstimmung des Auslobungstextes mit allen Preisrichtern / Beratern
  5. Registrierung des Wettbewerbs durch AKH
  6. Versand der Auslobungsunterlagen an Teilnehmer
  7. Kolloquium
    Das Preisgericht beantwortet die Fragen der Wettbewerbs­teilnehmer.
  8. Abgabe der Wettbewerbsarbeiten
    Wettbewerbsbeiträge werden anonym eingereicht (Regelfall).
  9. Vorprüfung
    Formale, wirtschaftliche und funktionale Prüfung der Arbeiten (keine Wertung)
  10. Preisgericht
    Beurteilung und Bewertung der Arbeiten, Bildung einer Rangfolge, Erteilung von Preisen und ggf. Anerkennungen
  11. Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses, Ausstellung, Presse­mitteilung, Einbindung der Öffentlichkeit
  12. Ggf. Verhandlungs­verfahren und abschließender Auftrag an einen der Preisträger, in der Regel den Gewinner (§ 8 Abs. 2 RPW)

In § 3 RPW 2013 werden zwei Wettbewerbsarten und vier Wettbewerbsverfahren unterschieden. Zu den Wettbewerbsarten zählen der Realisierungs- und Ideen­wett­bewerb. Während dem Realisierungs­wett­bewerb die Umsetzungsabsicht der Wettbewerbs­aufgabe zugrunde liegt, dient der Ideen­wett­bewerb der Findung konzeptioneller Lösungen, insbesondere auch zur Klärung der Grundlagen einer Planungsaufgabe.

Zu den Wettbewerbsverfahren zählen:
  • Offener Wettbewerb
  • Nichtoffener Wettbewerb
  • Zweiphasiges Verfahren
  • Kooperatives Verfahren

Lassen Sie Ihren Wettbewerb bei der Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen registrieren. Der Registrierungsvermerk dokumentiert: Sie spielen fair und halten sich an die Grundsätze und Regeln der Richt­linie für Planungs­wettbe­werbe (RPW 2013). Hierzu zählen:

  • Gleichbehandlung aller Teilnehmer, auch im Bewerbungsverfahren
  • eindeutige Aufgabenstellung
  • angemessenes Preis-Leis­tungs-Verhältnis, angemessene Honorierung
  • kompetentes und unabhängiges Preisgericht
  • Auftragsversprechen
  • Anonymität der Wettbewerbsbeiträge
Sie möchten Ihren Wettbewerb registrieren lassen?

Senden Sie uns Ihre Auslobung zu. Wir prüfen die RPW-Konformität. 

Bewerben Sie sich für eine potenzielle Mitglied­schaft in einem Orts­ent­wicklungs­bei­rat

Ihnen liegt die Zukunft kleiner Ortschaften und Dörfer im ländlichen Raum am Herzen? Sie arbeiten gern in interdisziplinären Teams und beraten kommunale Entscheider*innen? Dann lassen Sie sich für das Verzeichnis möglicher Mitglieder von Orts­ent­wicklungs­bei­räten eintragen.

Der Bewerbungsaufruf richtet sich an Ar­chi­tekt*in­nen, Innen­architekt*innen, Landschafts­architekt*innen, Städte­bau­architekt*innen / Stadt­planer*innen.

Zur Online-Bewerbung

AKH/Christoph Rau

Machen Sie das Stadtbild Ihrer Stadt zur ge­meinsamen Angelegenheit

Profitieren Sie von der unabhängigen Beratung eines Experten­gremiums und diskutieren Sie wichtige ar­chi­tek­to­nische, städtebauliche und freiraumplanerische Projekte in Ihrer Stadt frühzeitig mit einem Gestaltungs­beirat. Gestaltungsbeiräte helfen nicht nur Fehl­entwicklungen im Stadtbild zu vermeiden, sondern sie fördern die Debatte über gutes Planen und Bauen und schaf­fen damit Akzeptanz für Veränderungen.

AKH/Joachim Mildner nach BBSR/STUDIO STADT REGION
Gestaltungsbeiräte in Klein- und Mittelstädten sowie in kleinen Großstädten und Großstädten nach einer Erhebung des BBSR, 2017.

Darm­stadt legt nicht nur Wert auf gute Bau­kultur, sondern wir sehen Planen und Bauen in der Stadt als öffentliche Angelegenheit. Daher haben wir seit 2011 einen Gestaltungs­beirat für die Stadt.

Jochen Partsch, Oberbürgermeister a. D. der Wissenschaftsstadt Darm­stadt

Mehrwert Temporärer Gestaltungs­beirat

Sie scheuen den Aufwand der Einrichtung eines ständigen Gestaltungs­beirats, die Neu­be­bauung eines Grundstücks in zentraler Lage befindet sich jedoch in der Ent­wick­lung, dann nutzen Sie den Mehrwert eines vorhaben­bezogenen, temporären Gestaltungs­beirats. Die Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen unter­stützt Sie bei der Organisation, Planung und Durch­führung. Alle wichtigen In­for­ma­tio­nen zur Einrichtung eines temporären Gestaltungs­beirats, zu dessen Merkmalen, Aufgaben und Arbeitsweisen finden Sie in diesem Flyer.

Seit 1994 hat sich die Zahl der Gestaltungsbeiräte in Deutsch­land mehr als verdoppelt. Immer mehr Städte und Kommunen erkennen den Vorteil eines unabhängigen Experten­gremiums und sehen in der Pflege und Weiter­entwicklung ihres Stadtbildes einen wichtigen Auftrag. Denn: Ein attraktives Stadtbild prägt die Identität einer Stadt und macht sie unverwechselbar. Es macht sie für den Tourismus attraktiv und Unternehmen profitieren als Standortfaktor davon. Gleichzeitig wird durch die öffentliche Debatte die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt gefördert. Gestaltungsbeiräte können zwischen den am Planungs- und Bauprozess beteiligten Gruppen vermitteln und mit zu einem Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers beitragen. 

Der Beirat arbeitet interdisziplinär. Seine Mitglieder sind renommierte Fachleute auf den Gebieten der Ar­chi­tek­tur, der Land­schafts­architektur und des Städtebaus. Sie werden von Ihnen bestimmt. Um eine unabhängige Beratung des Expertenkreises zu gewährleisten, sollten die Mitglieder in keinem Auftragsverhältnis zur Stadt stehen. Der Blick von außen fördert den Diskurs.

Die zentrale Aufgabe besteht darin, möglichst frühzeitig im Planungsprozess Vorhaben zu beraten, die in der Regel auf­grund ihrer Größenordnung und/oder ihrer Be­deutung für das Ortsbild von Relevanz sind. Hierzu gehören auch bauliche Veränderungen an historisch wertvollen Gebäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe. Die Empfehlungen des Gestaltungs­­beirats betreffen nicht nur gestalterische Aspekte, sie berücksichtigen auch wirtschaftliche Interessen, ökologische Kriterien und den städte­bau­lichen Kontext von Gebäuden. Das Votum des Gestaltungs­beirates stellt eine Empfehlung dar. Die kommunale Planungshoheit bleibt davon unberührt. 

Die Sitzungen des Gestaltungs­beirates sind in einen öffentlichen und nicht-öffentlichen Teil gegliedert.  Dies gewährleistet zum einen die sachge­rech­te Information der Öffentlichkeit über das Projekt, zum anderen die kompetente Beratung der Vorhabensträger im internen Kreis. 

Die Entschädigung der Beiratsmitglieder erfolgt nach der „Aufwandsentschädigung für Gestaltungs­­beiratsmitglieder“.

Entscheiden Sie beim Verkauf Ihrer Grundstücke nach Konzeptqualität

Die Bauleitplanung allein reicht nicht, um städtebauliche, ar­chi­tek­to­nische, nutzungsbezogene und soziale Qualitäten von Bauprojekten zu sichern. Ebenso wenig wird es regelmäßig möglich sein, diese dadurch zu erreichen, dass Kommunen selbst zu Projektentwicklern werden. Nutzen Sie das Instrument der Konzeptvergabe und veräußern Sie Ihre Liegenschaften nicht nach dem Höchstpreis, sondern nach dem Konzept, das die nach­haltigsten Ansätze zur Weiter­entwicklung des Quar­tiers anbietet. 

Das Land wird eine Vor­reiter­rolle übernehmen und sowohl selbst und in Zusammen­arbeit mit den Kommunen geeignete Liegenschaften des Landes in der Regel über das Instrument der Konzeptvergabe veräußern, um statt des maximalen Preises die Erreichung der wohnungs­baulichen Ziele noch stärker in den Mittelpunkt zu stellen.

Tarek Al-Wazir, Hessischer Minister a. D. für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. In: Aufbruch im Wandel durch Haltung, Orientierung und Zusammenhalt. KOALITIONSVERTRAG zwischen der CDU Hessen und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Hessen für die 20. Legislaturperiode, 2018

Die Varianten der Konzeptvergabe unterscheiden sich in der Gewichtung des Preises innerhalb der Zuschlags-/Wertungskriterien: 

Ist ein Festpreis (≥ Verkehrswert) Voraussetzung für den Erwerb eines Grundstücks, dann umfassen die Qualitätskriterien in Summe 100 Prozent der Zuschlagskriterien. Diese Gewichtung ist zu empfehlen, wenn insbesondere zivilgesellschaftliche oder soziale Akteure eine Chance zur Baulandentwicklung erhalten wollen. 

Bei einem Bestgebotsverfahren findet neben den qualitativen Kriterien auch der Preis eine Berücksichtigung. Zur Bewertung der An­ge­bote wird bereits mit der Bekanntmachung die Gewichtung von Konzeptqualität und Kaufpreisangebot festgelegt. Die Qualität des Konzepts wird anhand aufgabenspezifischer Kriterien bewertet.  

Als Gewichtung wird empfohlen: 

  • Konzept 70 Prozent (min. 50 Prozent)
  • Kaufpreis 30 Prozent (max. 50 Prozent)

Die Erarbeitung der Konzepte erfolgt in der Regel je nach Aufgabenschwerpunkt durch Ar­chi­tekt*in­nen, Stadt­planer*innen und/oder Landschafts­architekt*innen. Es handelt sich hierbei um eine vergütungspflichtige Leis­tung, die in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) zu vergüten ist.

Die Ver­gabe öffentlicher Grundstücke nach Konzeptqualität ist eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung nutzungsgemischter, urbaner Quar­tie­re mit hoher städtebaulicher und archi­tek­tonischer Qualität und für die Umsetzung nach­haltiger sozialer, ökologischer und ökonomischer Standards. 

Zur Bewertung der Konzepte werden in der Regel Qualitätskriterien für die Bereiche

  • Wohnungspolitik
  • Städtebau und Quar­tier
  • Ar­chi­tek­tur und Funktion
  • Energie, Ökologie und Verkehr

formuliert.

Die Ausschreibung der Grundstücke in Rahmen der Konzeptvergabe findet in der Regel über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten statt und erfolgt in mehreren Schritten. Vor dem offiziellen Start ist es notwendig, den Marktwert der betroffenen Grundstücke durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Dieser Wert bildet bei einer Konzeptvergabe ohne Kaufpreisangebot den Festpreis, bei einer Konzeptvergabe mit Kaufpreisangebot den Mindestpreis ab.

Zum weiteren Verfahrensablauf siehe Grafik aus der Orientierungs­hilfe der AKH
AKH/Joachim Mildner

Landeswettbewerbs- und Ver­gabe­ausschuss – Name ist Programm und Auftrag

Zusammen mit dem Referat Ver­gabe und Wettbewerbe der AKH beraten die Mitglieder des LWAs private und öffentliche Auftraggeber ergebnisoffen und kostenfrei in zentralen Fragen des Ver­gabe- und Wettbewerbswesens.

Landeswettbewerbs- und Ver­gabe­ausschuss

Neue Schwellenwerte ab 2024

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Ver­gabeverfahren, die EU-weit bekanntgemacht werden müssen, von der Europäischen Union überprüft und angepasst. Ab dem 01. Januar 2024 gelten gemäß den im europäischen Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen (EU) 2023/2495 vom 15. November 2023 folgende Schwellenwerte:

Bauleistungen 5.538.000 EUR (bisher 5.382.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen: 221.000 EUR (bisher 215.000 EUR)

Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden:

143.000 EUR (bisher 140.000 EUR)

Aufträge nach Sektorenrichtlinie und Richt­linie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)

Bauleistungen: 5.538.000 EUR (bisher 5.382.000 EUR)

Liefer- und Dienstleistungen:

443.000 EUR (bisher 431.000 EUR)

Konzessionen:

5.538.000 EUR (bisher 5.382.000)

 

Auftragswertberechnung: § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV gestrichen

Die „Verordnung zur Anpassung des Ver­gaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ wurde am 23. August 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 24. August 2023 in Kraft getreten.

Dadurch ist § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV seit dem 24. August 2023 nicht mehr Bestandteil der Ver­gabeverordnung (VgV).

Die vom Bundesrat ebenso von wie den Planerorganisationen und den kommunalen Spitzenverbänden hierzu geforderte Handreichung des Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) zur rechtssicheren Auftragswertberechnung liegt vor. Die klarstellenden Erläuterungen, die das BMWK in Abstimmung mit dem Bundes­ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) herausgegeben hat, sollen Orientierung und Unterstützung bieten. Sie können jedoch nicht eine Prüfung durch die jeweilige Ver­gabestelle, die Rechtsanwendung oder Rechts­beratung im Einzelfall oder die Rechtsauslegung durch die Ver­gabekammern und Oberlandesgerichte vorwegnehmen oder ersetzen.

Verpflichtende E-Rechnung für Rechnungssteller an die hes­si­schen Landesbehörden

Seit dem 18. April 2024 sind alle Leis­tungserbringer für öffentliche Auftraggeber in Hessen dazu verpflichtet, ihre Rechnungen an diese Auftraggeber in Form einer E-Rechnung zu stellen. Auf der Ebene der Bundesverwaltung besteht eine entsprechende Pflicht bereits seit dem 27. November 2020.

Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung folgt aus der Richt­linie 2014/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, die die Vereinheitlichung der elektronischen Rechnung in den Mitgliedsstaaten vorantreiben soll, um so Handelshemmnisse abzubauen.

Das Land Hessen hat diese Richt­linie insbesondere in § 5 des Hessischen Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (HEGovG) und die darauf erlassene Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Hessen (E-Rech-V) umgesetzt. Der hessische Gesetzgeber hat sich dabei für eine überschießende Umsetzung entschieden, indem er nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber zur Annahme und Bearbeitung von elektronischen Rechnungen, sondern auch eine Verpflichtung zur Stellung von elektronischen Rechnungen durch Leis­tungserbringer normiert hat.

Ausnahmen von der Pflicht bestehen für Rechnungen, die aus einem Direktauftrag ohne Ver­gabeverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 EUR ohne Umsatz­steuer resultieren, bei geheimhaltungsbedürftigen Rechnungsdaten, in Härtefällen und bei vertraglichen Vereinbarungen, die bereits am 18. April 2020 bestanden und mit einer begrenzten Laufzeit befristet sind.

Die inhaltlichen Anforderungen an eine elektronische Rechnung ergeben sich aus der EU-Richt­linie EN-16931 und der E-Rech-V, sie sind auf der Seite Elektronische Rechnungen im Land Hessen des Hessischen Ministeriums für Digitalisierung und In­no­vation abzurufen. Das Format der E-Rechnung muss eine automatische und elektronische Verarbeitung durch verschiedene Systeme er­mög­lichen (Verarbeitung ohne Medienbrüche), das heißt es muss sich um einen elektronischen, strukturierten Datensatz (XML) handeln. Hierfür nutzbar sind in der Kommunikation mit den hes­si­schen Auftraggebern die Formate XRechnung und ZUGFeRD. Ein einfaches PDF-Dokument stellt dagegen kein strukturiertes Format dar.

Einige Rechnungsprogramme erfüllen die Anforderungen bereits und können Rechnungen in diesen Formaten ausgeben. Es ist aber auch möglich sog. Rechnungssender einzusetzen, die die Erstellung und den Versand der E-Rechnungen übernehmen.

Übermittelt werden die elektronischen Rechnungen per Mail oder über den Upload in ein Verwaltungsportal. Wichtig für die Übermittlung ist die Leitweg ID des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers, die bei diesem in Erfahrung gebracht werden kann.

Weitere In­for­ma­tio­nen und FAQ zur E-Rechnung sind der Website Elektronische Rechnungen im Land Hessen des Hessischen Ministeriums für Digitalisierung und In­no­vation oder entsprechenden Informationsschreiben/Webseiten der einzelnen öffentlichen Auftraggeber zu entnehmen. Auch auf der Website des Bundes­ministeriums des Innern und für Heimat werden weiterführende In­for­ma­tio­nen zur E-Rechnung bereitgestellt.

Ein weiterer Schritt im Bereich der Digitalisierung wird dann zum 01. Januar 2025 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sind alle im Inland ansässigen Unternehmen i. S. d. Umsatz­steuergesetzes in der Zusammen­arbeit mit anderen Unternehmen dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen nach den Vorgaben der EU-Richt­linie zu empfangen und zu verarbeiten. Es bestehen diverse Übergangsregeln, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Ver­gaberecht

Positionen

Ver­gaberecht aus Sicht der AKH

Zur Stellungnahme
AKH/Christoph Rau
Fortbildung

16. Hessischer Ver­gabetag

Ver­gabe und Wettbewerbe / Wettbewerbs­dokumentation

besser bauen – Architekten­wett­bewerbe in Hessen 2022

Die große Leis­tungsbilanz an erfolgreich durchgeführten Wettbewerben in Hessen im Jahr 2022 ist als informatives Nachschlagewerk jetzt im AKH Shop erhältlich. Die Broschüre dokumentiert ein breites Spektrum von Planungs- und Bau­aufgaben, die sich durch Ideenvielfalt und interessante Lösungsansätze auszeichnen. Überzeugen Sie sich selbst!

Kostenfreier Download (PDF):

besser bauen 2022

Architekten- und Stadt­planer­kammer Hessen (Hrsg.)

Architekten­wett­bewerbe in Hessen 2022
2023. 115 S. mit zahlreichen Abb., DIN A4, Broschur
Printexemplar: Schutzgebühr 15,00 € inkl. Versand
Zur Bestellung

Die Durch­führung eines EU-weiten Architekten­wett­bewerbs lohnt sich auch für Klein- und Mittelstädte, wie das Beispiel der Hansestadt Korbach zeigt. Eine gute Planung und Ver­gabe sind der Grundstein für Qualität, Nachhaltigkeit und Bau­kultur. 

Best Competition

Stadtreparatur im Herzen von Korbach – für die Zukunft entscheiden!

Mehr erfahren
AKH Maps

Wettbewerbe als Instrument der Bau­kulturförderung

Zur Baukultourkarte Hessen

In der neuen AKH Maps sind die aus­ge­zeichneten Wettbewerbsbeiträge der letzten Jahrgänge verzeichnet. Die interaktive Bau­kulturkarte bietet einen guten Überblick über die baukulturellen Leis­tungen in den unter­schiedlichen Regionen Hessens.